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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 33neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 33↗RIS↗
ARTIKEL 33
Zusammenarbeit bei der Gleichstellung der Geschlechter
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung geschlechtsspezifischer Politik und geschlechtsspezifischer Programme sowie beim Ausbau der institutionellen und administrativen Kapazitäten zusammen und unterstützen gemeinsam die Umsetzung einzelstaatlicher Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Rechte und der Emanzipation der Frau, um die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Lebens zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf die Verbesserung des Zugang von Frauen zu den für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte erforderlichen Ressourcen.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung eines geeigneten Rahmens, um
a) zu gewährleisten, dass Gleichstellungsfragen in alle Entwicklungsstrategien, Politikbereiche und Programme einbezogen werden;
b) Erfahrungen und Modelle für die Gleichstellung der Geschlechter auszutauschen und die Einführung positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.