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Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungen
Art. 332 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
BGBl
Art. 332 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Judikatur
Art. 332 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Art. 332 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 332
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 115/2016
Art. 332↗
RIS↗
KAPITEL 10
LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 332
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.