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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau 1
Art. 339neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 339↗RIS↗
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
ARTIKEL 339
Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Von der Union oder der Republik Moldau oder aus den Mitteln einer der Vertragsparteien gewährte staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen, der Herstellung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sind mit diesem Abkommen unvereinbar.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für staatliche Beihilfen für die Fischerei, für Produkte, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder andere unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft fallende Beihilfen.