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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) 1
Art. 34neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 174/1913 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34.
Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benützt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.