Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 34neu
Artikel 34
(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklären, daß sie
a) das Kapitel III über das Schiedsverfahren oder
b) die Kapitel II und III über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren nicht anwenden wird.
(2) Eine Hohe Vertragschließende Partei kann sich nur auf diejenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die sie selbst angenommen hat.