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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) 1
Art. 34neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 344/1975 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
(1) In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sein müssen.
(2) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendigen Maßnahmen festlegen.
Schlagworte
Grenzzeichen, Vermarkung