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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 34neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 34↗RIS↗
ARTIKEL 34
Konsulargebühren und -kosten
(1) Das Konsulat kann im Hoheitsgebiet des, Empfangsstaates die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.
(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.