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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1
Art. 34neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 34↗RIS↗
ABSCHNITT 4: VERTRÄGE UND DRITTSTAATEN
Artikel 34
Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten
Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.