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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 34neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
Dringende Maßnahmen in Vormundschaftssachen
(1) Die Gerichte eines Vertragsstaates, auf dessen Gebiet ein minderjähriger Angehöriger des anderen Vertragsstaates sich aufhält oder ihm gehöriges Vermögen sich befindet, haben im Falle der Dringlichkeit die erforderlichen vorläufigen, bei unbedingter Notwendigkeit auch andere Maßnahmen zu treffen. Das Gericht, das eine solche Maßnahme getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, hat die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.
(2) Die gemäß Absatz 1 getroffenen vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, wenn sie von den nach den Artikeln 31, 32 oder 33 zuständigen Gerichten durch andere Maßnahmen ersetzt worden sind; hievon hat das zuständige Gericht jenes, das die vorläufige Maßnahme getroffen hat, zu verständigen.