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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) 1
Art. 34neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet-TIR-Verfahren zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter und gibt dabei gegebenenfalls an, welche Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich über die in das Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.