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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) 1
Art. 34neu
in Kraft ab 01.11.1972 · idF BGBl. Nr. 384/1972 Art. 34↗RIS↗
Kapitel 5
STERBEGELD
Artikel 34
Anträge auf Sterbegeld
Anträge auf Sterbegeld aus einer Versicherung eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger des nicht zuständigen Staates gegebenenfalls auf einem Formblatt, das dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.