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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 34neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten. Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der Republik Österreich und dem Architektenverband der UdSSR.
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Organisationen.