Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 34neu
Art. 34
Austausch der Projektsgrundlagen
Jeder Vertragsstaat erhält anläßlich der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages eine von den Delegationsführern signierte, dem heutigen Stande entsprechende Ausfertigung des in Art. 2 angeführten Umbauprojektes III b und des in Art. 3 genannten Bau- und Finanzprogrammes vom 1. Juli 1953.
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