Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 34neu
Artikel XXXIV
Das gegenwärtige Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der 16. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der es ratifiziert hat oder nach diesem Datum beigetreten ist, 30 Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Regierung der Französischen Republik wird jedem der vertragschließenden Staaten das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens bekanntgeben.
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