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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See 1
Art. 34neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 836/1993 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
Kündigung
1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit mittels einer an den Depositar gerichteten schriftlichen Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres seit Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam. Ist in der Notifikation ein längerer Zeitraum bestimmt, wird die Kündigung nach Ablauf des längeren Zeitraums seit Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
GESCHEHEN zu Hamburg am 31. März 1978 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.