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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 34neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 34↗RIS↗
TEIL III
MEERENGEN, DIE DER INTERNATIONALEN SCHIFFAHRT DIENEN
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 34
Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen
(1) Die in diesem Teil festgelegte Durchfahrtsordnung für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen, berührt im übrigen nicht den Rechtsstatus der solche Meerengen bildenden Gewässer oder die Ausübung der Souveränität oder der Hoheitsbefugnisse über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund durch die Meerengenanliegerstaaten.
(2) Die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Meerengenanliegerstaaten werden nach Maßgabe dieses Teiles und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.