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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) 1
Art. 34neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 34↗RIS↗
Teil VI
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 34
Durchführungsvereinbarungen
Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel haben.