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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen 1
Art. 34neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
Änderungen
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn dem Rat und der Kommission übermittelt.
(2) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 werden die Änderungen an dem Übereinkommen vom Rat beschlossen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 32 Absatz 3 in Kraft.