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Norm
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Fassungen
Art. 34 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
BGBl
Art. 34 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Judikatur
Art. 34 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Art. 34 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 34
neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF
BGBl. III Nr. 34/2007
Art. 34↗
RIS↗
Artikel 34 – Verbindliche Wortlaute
Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.