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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1
Art. 34neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
Beilegung von Streitigkeiten
Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streifrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.