Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 34neu
ARTIKEL 34
Migration
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a)
Behandlung der wahren Ursachen der Migration,
b)
Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Praxis im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften, um insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten,
c)
Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, im Bereich Visa, Reisedokumente und Grenzkontrollen,
d)
Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration der Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
e)
Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des Personals,
f)
Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer Opfer,
g)
Rückführung von Personen, die sich illegal im Lande aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3.
a)
ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren und ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats oder Indonesiens aufhalten, auf Ersuchen unverzüglich und ohne weitere Förmlichkeiten rückzuübernehmen, sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist;
b)
ihre rückübernommenen Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren zu versehen.