Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 34neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 34↗RIS↗
ARTIKEL 34
Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Kampfmitteln
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, bei der Beseitigung von Minen, Bomben und anderen nicht explodierten Sprengkörpern zusammenzuarbeiten und unter Berücksichtigung anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte die internationalen Verträge zu beachten, zu deren Vertragsparteien sie gehören. Die Vertragsparteien kommen daher überein, in folgender Form zusammenzuarbeiten:
a) Erfahrungsaustausch und Dialog, Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Ausbildung von Fachleuten, Forschern und Spezialisten, einschließlich Hilfe bei der Qualifizierung nach ihren internen Verfahren für die Behandlung der genannten Fragen,
b) Information und Aufklärung zur Vorbeugung von Unfällen mit Bomben und Minen, Rehabilitation von Bomben- und Minenopfern und ihre Wiedereingliederung in die Gemeinschaft.
Schlagworte
Bombenopfer