Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 34neu
ARTIKEL 34
Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Kampfmitteln
a) Erfahrungsaustausch und Dialog, Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Ausbildung von Fachleuten, Forschern und Spezialisten, einschließlich Hilfe bei der Qualifizierung nach ihren internen Verfahren für die Behandlung der genannten Fragen,
b) Information und Aufklärung zur Vorbeugung von Unfällen mit Bomben und Minen, Rehabilitation von Bomben- und Minenopfern und ihre Wiedereingliederung in die Gemeinschaft.
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