Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV) (COTIF) 1
Art. 34neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 34↗RIS↗
Artikel 34
Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
Haftet der Beförderer gemäß Artikel 33 § 1, so hat er Schadenersatz bis zu einer Höchstgrenze von 1 400 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.