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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau 1
Art. 347neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 347↗RIS↗
ARTIKEL 347
Verbot von Doppelpreissystemen
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Preise im Einklang mit Artikel 346 Absätze 2 und 3 einzuführen, wird von einer Vertragspartei oder ihren Regulierungsbehörden keine Maßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Preis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei höher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch vorgesehen sind.
(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der anderen Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche Preise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt und bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte Maßnahme entstehen.