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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 35neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln
a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
b) an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung dieses Staates oder auf Grund entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarungen zulässig ist.