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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 35neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 35↗RIS↗
ARTIKEL 35
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für Mitglieder des Konsulats
Der Empfangsstaat wird alle Maßnahmen treffen, um den Mitgliedern des Konsulats die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den Genuß der durch diesen Vertrag gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu ermöglichen.