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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 35neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35
Der Konsul hat das Recht,
1. für die Staatsangehörigen des Entsendestaates Reisepässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu erneuern, für ungültig zu erklären oder zu entziehen;
2. für die Einreise in den Entsendestaat Reisedokumente auszustellen und in diese die erforderlichen Änderungen einzutragen;
3. Sichtvermerke zu erteilen.