Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 35neu
Artikel 35
Der Konsul hat das Recht,
1. für die Staatsangehörigen des Entsendestaates Reisepässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu erneuern, für ungültig zu erklären oder zu entziehen;
2. für die Einreise in den Entsendestaat Reisedokumente auszustellen und in diese die erforderlichen Änderungen einzutragen;
3. Sichtvermerke zu erteilen.