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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 35neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35
Übertragung der Durchführung von Maßnahmen
Die zur Führung der Vormundschaft berufenen Gerichte eines Vertragsstaates können den Gerichten des anderen Vertragsstaates mit deren Zustimmung die Durchführung einzelner von ihnen verfügter Maßnahmen anvertrauen.