Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 35neu
Artikel 35
Übertragung der Durchführung von Maßnahmen
Die zur Führung der Vormundschaft berufenen Gerichte eines Vertragsstaates können den Gerichten des anderen Vertragsstaates mit deren Zustimmung die Durchführung einzelner von ihnen verfügter Maßnahmen anvertrauen.