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Fassungsvergleich zu GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1
Art. 35neu
in Kraft ab 07.10.1957 · idF BGBl. Nr. 86/1958 Art. 35↗RIS↗
Artikel XXXV
Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien
1. Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel II findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,
a) wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind, und
b) wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
2. In Sonderfällen können die VERTRAGSPARTEIEN die Auswirkung
dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.