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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 35neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 35↗RIS↗
Art. 35
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages mit diesem Austausch eintreten.
(2) Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt.
(3) Zu Urkund dessen haben die beiderseiten Bevollmächtigten, und zwar:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
als Bevollmächtigter der Republik Österreich, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Bern, am 10. April 1954.