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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 35neu
in Kraft ab 14.06.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1961 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und seiner Anhänge, die integrierende Bestandteile des Abkommens sind, wird auf diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden Teile erfüllt sind.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.
3. Dieses Abkommens gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von einem der Vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 23. März eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.