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Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände 1
Art. 35neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 35↗RIS↗
Teil XI
Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Artikel 35
Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.