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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) 1
Art. 35neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35
Durchführungsabsprachen und Änderungen sowie Zusammenkunft von Experten
Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Vertretern der Vertragsstaaten verlangen, um Einzelheiten für die Durchführung nach diesem Vertrag vorgesehener Formen der Zusammenarbeit zu regeln, Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.