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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) 1
Art. 35neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35
Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsstaaten die Umsetzung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.