Rechtstracker.at
Norm
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Fassungen
Art. 35 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
BGBl
Art. 35 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Judikatur
Art. 35 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Art. 35 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
×
alle §§
Art. 35
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 35
neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF
BGBl. III Nr. 34/2007
Art. 35↗
RIS↗
Artikel 35 – Registrierung
Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.