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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels 1
Art. 35neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35 – Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
Jede Vertragspartei fordert die staatlichen Stellen und öffentlich Bediensteten auf, mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen einschlägigen Organisationen und Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um strategische Partnerschaften zur Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens aufzubauen.