Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 35neu
a) die Vernehmung des Kindes ohne ungerechtfertigte Verzögerung erfolgt, nachdem den zuständigen Behörden der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden ist;
b) die Vernehmung des Kindes erforderlichenfalls in zu diesem Zweck gestalteten oder angepassten Räumlichkeiten stattfindet;
c) die Vernehmung des Kindes von zu diesem Zweck geschulten fachkundigen Personen durchgeführt wird;
d) alle Vernehmungen des Kindes, soweit möglich und angemessen, von denselben Personen durchgeführt werden;
e) die Anzahl der Vernehmungen auf ein Mindestmaß und das für die Zwecke des Strafverfahrens unbedingt Erforderliche beschränkt wird;
f) das Kind von seinem gesetzlichen Vertreter oder, soweit angemessen, einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden kann, sofern nicht eine gegenteilige, begründete Entscheidung in Bezug auf diese Person getroffen worden ist.