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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 35neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 35↗RIS↗
Artikel 35
Zusammenarbeit mit Mitgliedern und internationalen Organisationen
(1) Die Bank arbeitet eng mit allen Mitgliedern zusammen sowie, auf jede ihr im Rahmen dieses Übereinkommens angebracht erscheinende Weise, mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region oder der Geschäftsbereiche, in denen die Bank tätig wird, befasst sind.
(2) Die Bank kann mit Zustimmung des Direktoriums mit diesen Organisationen Übereinkünfte zu Zwecken schließen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen.