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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 35neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 35↗RIS↗
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
Zu diesem Zweck wird technische Hilfe geleistet.
(2) Diese Zusammenarbeit kann umfassen:
a) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
b) Stärkung von Menschenrechtsorganisationen,
c) Verstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,
d) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.