Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 35neu
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
(2) Diese Zusammenarbeit kann umfassen:
a) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
b) Stärkung von Menschenrechtsorganisationen,
c) Verstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,
d) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.