Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 35neu
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
a)
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Menschenrechtsaktionsplans,
b)
Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
c)
Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen,
d)
Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs,
c)
Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.