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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei 1
Art. 35neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 35↗RIS↗
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Ratifizierung und Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a)
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Menschenrechtsaktionsplans,
b)
Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
c)
Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen,
d)
Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs,
c)
Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.