Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 352neu
ARTIKEL 352
Transitverpflichtungen für Betreiber
a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken und
b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.