Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 355neu
KAPITEL 12
TRANSPARENZ
ARTIKEL 355
Begriffsbestimmungen
1. umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allgemeinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;
2. bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von allgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Verpflichtungen im Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) übertragen werden können.