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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) 1
Art. 36neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 174/1913 Art. 36↗RIS↗
Fünftes Kapitel.
Waffenstillstand.
Artikel 36.
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der kriegführenden Parteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die kriegführenden Parteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, zur vereinbarten Frist benachrichtigt wird.