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Fassungsvergleich zu Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei) 1
Art. 36neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 303/1930 Art. 36↗RIS↗
IV. Teil.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 36.
Den Wasserpolizeidienst versieht jeder Staat auf seinem Gebiete. In den Grenzgewässern begangene Wasserfrevel sind gegenseitig den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen.