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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien 1
Art. 36neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36
Nichts in diesem Vertrag soll dahin ausgelegt werden, daß durch die den Konsuln eingeräumten Befugnisse zur Wahrung und Vertretung von Rechten der Angehörigen des Sendestaates die Beurteilung dieser Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.