Änderungen zwischen den Fassungen
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
1§ 0↗RIS↗
Art. 36neu
Artikel 36
Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats
a) Den Konsuln steht es frei, mit Angehörigen des Entsendestaats zu verkehren und sie aufzusuchen. Angehörigen des Entsendestaats steht es in gleicher Weise frei, mit den Konsuln ihres Staates zu verkehren und sie aufzusuchen;
b) die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben die konsularische Vertretung des Entsendestaats auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in deren Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staats festgenommen, in Verwahrung oder Untersuchungshaft genommen oder sonst angehalten wird. Von der festgenommenen, in Verwahrung oder Untersuchungshaft gehaltenen oder sonst angehaltenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilungen haben die genannten Behörden ebenfalls unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über seine Rechte auf Grund dieser Bestimmung zu unterrichten;
c) Konsuln sind berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in Verwahrung oder Untersuchungshaft ist oder sonst angehalten wird, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie für seine Vertretung in rechtlicher Hinsicht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in ihrem Konsularbezirk zum Vollzug eines Urteils in Verwahrung oder Haft ist oder angehalten wird. Konsuln haben sich jedoch jedes Einschreitens für einen in Verwahrung oder Untersuchungshaft befindlichen oder sonst angehaltenen Staatsangehörigen zu enthalten, wenn er ausdrücklich dagegen Einspruch erhebt.
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