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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Hohe See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Hohe See 1
Art. 36neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 31 angeführten Staaten
a) die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel 31, 32 und 33;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 in Kraft tritt;
c) die gemäß Artikel 35 gestellten Revisionsanträge.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde