Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 36neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36
Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die kündigende Partei im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung laufenden Verfahren gültig. Diese Verfahren werden zu Ende geführt.