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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 36neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 36↗RIS↗
Sechster Abschnitt
NACHLASSANGELEGENHEITEN
Artikel 36
Grundsatz der Gleichstellung
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können durch Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall über das Vermögen, das sie auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates verfügen.
(2) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können im anderen Vertragsstaat auf Grund eines Erbvertrages, einer letztwilligen Verfügung, des gesetzlichen Erbrechtes, des Pflichtteilsrechtes oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Vertragsstaates.
Schlagworte
Fremdenrecht