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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Slowenien) 1
Art. 36neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 36↗RIS↗
Kosten
Artikel 36
Die im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer bedingten Übergabe einer Person nach Art. 29 Abs. 2 oder einer Ausfolgung von Gegenständen in seinem Gebiet entstandenen Kosten trägt der ersuchte Staat. Der ersuchende Staat trägt die Flugkosten, die durch eine auf sein Ersuchen auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, sowie die Kosten, die durch die Durchlieferung entstanden sind.